Der Beschwerdeführer bringt nunmehr zwar insbesondere vor, dass er aufgrund eines kürzlichen Herzinfarkts auf engmaschige gesundheitliche Abklärungen und aufgrund schwerer Krankheit auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen sei. Diese Vorbringen vermögen die Fluchtgefahr aber bereits deshalb nicht zu relativieren, da der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, den ganzen Sommer über nach Q. in die Ferien zu wollen (Stellungnahme vom 26. Juli 2022, S. 4 Rz. 157 f.). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und seiner Behandlungsbedürftigkeit kann demnach nicht die behauptete fluchthemmende Wirkung zukommen.