Insbesondere wurden im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) dieselben Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abgehandelt und der dringende Tatverdacht weiterhin bejaht (E. 3.2). Weiterhin unbegründet ist auch der vom Beschwerdeführer erneut erhobene Einwand betreffend Rückzug der Strafanträge, zumal – wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – jedenfalls nicht alle Strafanträge zurückgezogen wurden, es zumindest teilweise (gerade was die schwerwiegenderen Vorwürfe anbelangt) auch um Offizialdelikte geht und konkret keine Verfahrenssistierung nach Art. 55a Abs. 4 StGB im Raum steht.