2022, Rz 6 zu Art. 5 EMRK, wonach es bei dieser Bestimmung immer um "Freiheitsentziehung" gehe, definiert als Begrenzung eines Individuums gegen seinen Willen und unter Anwendung staatlichen Zwangs auf einen eng begrenzten Raum für eine gewisse Dauer, und nicht [Rz 11 zu Art. 5 EMRK] um bloss partielle Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit, wie sie sich etwa aus einer Meldepflicht oder Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung ergeben können). Die Ausführungsgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen.