Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 2. August 2018 [= BGE 144 IV 302] E. 2.1). Im Haftverfahren ist sodann keine umfassende Würdigung des Gutachtens vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten erkennbar und solche werden auch nicht vorgebracht. Soweit der Be- - 12 -