Bereits vor Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hatten das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Ausführungsgefahr bejaht. Das Gutachten erachtet das Risiko für erneute Drohungen insbesondere gegenüber Familienmitgliedern als hoch und das Risiko, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Drohungen gegenüber dem bezeichneten Personenkreis in die Tat umsetzen könnte, als gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung deutlich erhöht (S. 50).