Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungsgefahr lasse sich nicht mit einem Gutachten begründen, ist ihm zu widersprechen. Wie beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann sich die Beurteilung der Gefährlichkeit auch auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten stützen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N 44a zu Art. 221 StPO).