Insbesondere lag das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits vor und es erfolgte ebenso eine Auseinandersetzung mit der Strafverfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (E. 3.2). Die Verweise auf die vergangenen Entscheide in der angefochtenen Verfügung sind demnach nicht zu beanstanden, zumal sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mangels rechtzeitiger Stellungnahme des Beschwerdeführers auch nicht mit neuen Argumenten auseinandersetzen musste.