Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3). Vorliegend ist die Haftentlassung bzw. die Anordnung der Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2022.182) mit Datum vom 23. Juni 2022 und damit nur fünf Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt. Die Verhältnisse haben sich seit Erlass dieses Entscheides der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht verändert. Insbesondere lag das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits vor und es erfolgte ebenso eine Auseinandersetzung mit der Strafverfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (E. 3.2).