Was die Verweise in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die vergangenen Entscheide betrifft, ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig bei sich wiederholenden Streitpunkten, wie namentlich bei repetitiven Haftentscheiden in gleicher Sache. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachtet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteil des