91 Abs. 2 StPO). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2022 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Der Erlass der angefochtenen - 10 - Verfügung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Berücksichtigung der Stellungnahme ist demnach nicht zu beanstanden.