4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem die angefochtene Verfügung ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (Postaufgabe 28. Juni 2022) erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2022 eine dreitägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt hatte (act. 179). Mit Empfang der Verfügung am 22. Juni 2022 (act. 181) endete die Frist für die Postaufgabe am 27. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO).