Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Entscheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (BGE 148 III 30 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 81 StPO).