3.6. Mit ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen fest, dass ein dringender Tatverdacht bestehe, dieser beim besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht vorliegen müsse. Das Risiko einer schweren Gewalttat müsse gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten als deutlich erhöht bezeichnet werden. Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien demnach als milderes Mittel weiterhin als verhältnismässig zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem mehrfach nicht an das Kontaktverbot gehalten. Dies zeige, dass eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig sei.