Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mache keine weiteren Beweisabnahmen geltend. Er werde demnach für das Verfahren nicht mehr benötigt. Auch aufgrund eines in Haft erlittenen Herzinfarkts und seines Alters seien ihm die Ersatzmassnahmen nicht zumutbar. Er sei […] Jahre alt und gebürtig von R.. Dass er nicht nach R. ausreisen dürfe, treffe ihn schwer, da er den Sommer auf dem Meer verbringen wolle. Damit wäre auch sichergestellt, dass er seiner Familie -9- nicht zu nahe komme. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, welche Sanktionen ihm überhaupt noch drohen könnten. Er befinde sich schon längst in Überhaft.