3.5. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, das angebliche Opfer habe sich nie ernsthaft bedroht gefühlt, da es sich seit den angeblichen Drohungen dreimal unbegleitet und ohne Vorsichtsmassnahmen mit ihm getroffen habe. Es sei logisch unmöglich, Ausführungsgefahr zu bejahen und gleichzeitig Ersatzmassnahmen anzuordnen; wäre dies möglich, hätten Ersatzmassnahmen von vornherein angeordnet werden können. Es gehe sodann nicht an, Ausführungsgefahr einzig mit einem Gutachten zu begründen, zu welchem er sich bis anhin noch gar nicht habe äussern können. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mache keine weiteren Beweisabnahmen geltend.