dass vorliegend Offizialdelikte zum Nachteil von B. verfolgt würden und von F. ein gültiger Strafantrag vorliege. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gehe sodann hervor, dass das Risiko für erneute Drohungen insbesondere gegenüber Familienmitgliedern und deren Umfeld als hoch erachtet werde. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Drohungen in die Tat umsetzen könnte, sei unmittelbar abhängig davon, ob begleitende Ersatzmassnahmen umgesetzt würden oder nicht. Die Beibehaltung aller angeordneten Ersatzmassnahmen sei elementar.