3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nur wenige Tage nach der Haftentlassung und Anordnung dreier Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zusätzlich auch die vierte Ersatzmassnahme der ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung angeordnet, wobei bereits die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Notwendigkeit dieser Massnahme bejaht und bloss aus zeitlichen Gründen nicht angeordnet habe. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden dringenden Tatverdacht aufgrund des Rückzugs der Strafanträge sei festzuhalten,