ungeeignet und nicht erforderlich. Er sei ausserdem von seinem Sohn aus der Untersuchungshaft abgeholt worden. Das Rayonverbot sei bereits zivilrechtlich im Ehescheidungsverfahren abgehandelt worden. Eine Schriftensperre sei ebenfalls nicht geeignet. Er wolle bloss Ferien in Q. verbringen. Sodann besitze er keine Waffe, weshalb das Waffentragverbot auch ungeeignet sei. Schliesslich sei er nicht psychisch krank. Eine Therapie sei nur angezeigt, wo auch eine Krankheit bestehe. Die Ersatzmassnahmen seien zudem nicht verhältnismässig.