Es sei seit Mitte Januar bis zur Inhaftierung zu mindestens drei Treffen ohne Zwischenfall zwischen ihm und B. gekommen. Bei Drohungen und Beschimpfungen handle es sich ausserdem nicht um schwere Straftaten, welche die Annahme von Ausführungsgefahr rechtfertigen könnten. Eine konkrete Gefahr für ein schweres Gewaltverbrechen liege nicht vor und werde auch vom Gutachter verneint. Fluchtgefahr liege keine vor. Auf seine […] Nationalität, welche von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohnehin verneint werde, könne nicht abgestellt werden. Er sei zudem schwer krank und auf engmaschige gesundheitliche Abklärungen sowie medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen.