3.3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den Haftvoraussetzungen erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auch sei die Verfügung vor Eingang seiner fristgerecht erstatteten Stellungnahme erlassen worden. Die Strafanträge von B., C. und D. sowie E. seien zurückgezogen worden, weshalb das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Es bestehe keine Ausführungsgefahr und die Begründung einer solchen sei dem Anfechtungsobjekt auch nicht zu entnehmen. Es sei seit Mitte Januar bis zur Inhaftierung zu mindestens drei Treffen ohne Zwischenfall zwischen ihm und B. gekommen.