Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2022 seien die bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angeordneten Ersatzmassnahmen geeignet und auch erforderlich, um der Flucht- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Um der Ausführungsgefahr zu begegnen, werde, mit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung als geeignet und angezeigt erachtet.