Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Anordnung der Ersatzmassnahmen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich am dringenden Tatverdacht sowie an der Flucht- und Ausführungsgefahr insbesondere seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) nichts geändert habe und diese nach wie vor zu bejahen seien. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2022 seien die bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angeordneten Ersatzmassnahmen geeignet und auch erforderlich, um der Flucht- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers entgegenzuwirken.