3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Anordnung der Ersatzmassnahmen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich am dringenden Tatverdacht sowie an der Flucht- und Ausführungsgefahr insbesondere seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) nichts geändert habe und diese nach wie vor zu bejahen seien.