Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatzmassnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3).