2. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere (soweit erforderlich) ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger