3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 3. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zur Stellungnahme des Beschwerdeführers Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: