1. Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Beschwerdeverfahren 2. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 der Verfügung vom 28.06.2022 des ZMG Brugg (HA.2022.304) aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erklärte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (unter verschiedenen Anmerkungen), auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -6-