Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall das Tragen und Mitführen von Schuss- und Stichwaffen verboten.