Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, mit B., C. und D., E. und F. auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittpersonen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch die oben genannten Personen selber oder über Drittpersonen erfolgt.