2.1. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich B., C. und D., E. und F. näher als 200 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von näher als 200 Meter ihrer Wohnorte, ihrer Arbeitsorte sowie anderen regelmässigen und bekannten Aufenthaltsorten aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen hat er sich umgehend zu entfernen.