1.2.3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragte er die Anordnung von Ersatzmassnahmen unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft. -3-