1.2. 1.2.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein weiteres, handschriftlich verfasstes Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. 1.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ab.