Der Beschwerdeführer stellte mehrere handschriftliche Haftentlassungsgesuche, die er mit Eingabe vom 25. April 2022 zurückzog, so dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. April 2022 drei Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb. Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Haftentlassungsgesuch ein, welches vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. Mai 2022 abgewiesen wurde.