Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.226 / va (HA.2022.304) Art. 287 Entscheid vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. Juni 2022 betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfa- cher Beschimpfung und übler Nachrede. Sie liess ihn deswegen am 28. März 2022 festnehmen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. März 2022 ver- setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2022 einstweilen bis zum 28. Juni 2022 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Ent- scheid SBK.2022.118 vom 21. April 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer stellte mehrere handschriftliche Haftentlassungsge- suche, die er mit Eingabe vom 25. April 2022 zurückzog, so dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. April 2022 drei Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb. Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Haftentlassungsgesuch ein, welches vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. Mai 2022 abgewiesen wurde. 1.2. 1.2.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein weiteres, handschriftlich verfass- tes Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. 1.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlas- sungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ab. 1.2.3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragte er die Anordnung von Ersatzmassnahmen unter Androhung der Versetzung in Untersu- chungshaft. -3- 1.2.4. Mit Entscheid SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 entliess die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts den Beschwerdeführer unter An- ordnung folgender, bis zum 28. Juni 2022 befristeter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft: " [...] 2.1. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich B., C. und D., E. und F. näher als 200 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von näher als 200 Meter ihrer Wohnorte, ihrer Arbeitsorte sowie anderen regelmässigen und bekannten Aufenthaltsorten aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen hat er sich umgehend zu entfernen. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, mit B., C. und D., E. und F. auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, tele- fonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittperso- nen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch die oben ge- nannten Personen selber oder über Drittpersonen erfolgt. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2.2. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall das Tragen und Mitführen von Schuss- und Stichwaf- fen verboten. 2.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unverzüglich alle Reisepapiere (Reise- pass, Identitätskarte usw.) zu Handen der Staatanwaltschaft Lenzburg- Aarau abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewie- sen, die zuständigen Behörden über die Ausweis- und Schriftensperre zu informieren, damit der Beschuldigte keine neuen Reisepapiere beantragen kann. [...]" 2. 2.1. Am 20. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Er- satzmassnahmen für die vorläufige Dauer von 3 Monaten ab der Haftent- lassung. -4- 2.2. Am 28. Juni 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau: " 1. 1.1 Für den Beschuldigten werden anstelle von Untersuchungshaft für die vor- läufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis 28. September 2022, die folgen- den Ersatzmassnahmen verlängert bzw. neu angeordnet: 1. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall verboten, sich B., C. und D., E. und F. näher als 200 Me- ter anzunähern oder sich im Umkreis von näher als 200 Meter ihrer Wohnorte, ihrer Arbeitsorte sowie anderen regelmässigen und bekann- ten Aufenthaltsorten aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen hat er sich umgehend zu entfernen. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall verboten, mit B., C. und D., E. und F. auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, te- lefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittper- sonen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch die oben genannten Personen selber oder über Drittpersonen erfolgt. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall das Tragen und Mitführen von Schuss- und Stich- waffen verboten. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, umgehend eine engmaschige, de- liktorientierte, ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung bei ei- nem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Beispiel bei den (ambulanten) sozialpsychiatrischen Diensten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), aufzunehmen, sich im Rahmen dieser Be- handlung an dessen Anweisungen und Terminvorgaben zu halten so- wie mindestens einen Behandlungstermin pro Woche wahrzunehmen. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Anzahl Behandlungstermine wird dem Ermessen des betreffenden Psychiaters überlassen, wobei die Verfahrensleitung vorab zu informieren ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Staatsanwaltschaft innert drei Tagen seit Zustellung der vorliegenden Haftverfügung Mitteilung über die Aufnahme der ambulanten Behandlung zu machen sowie perio- disch schriftliche Nachweise über die Behandlungstermine zu erbrin- gen. Der betreffende Psychiater wird angewiesen, der Verfahrensleitung un- verzüglich Mitteilung zu machen, sollte der Beschuldigte sich nicht an -5- seine Anweisungen und/oder Terminvorgaben halten oder einen Be- handlungstermin nicht wahrnehmen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unverzüglich alle Reisepapiere (Rei- sepass, Identitätskarte, usw.) zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, die zuständigen Behörden über die Ausweis- und Schrif- tensperre zu informieren, damit der Beschuldigte keine neuen Reise- papiere beantragen kann. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird mit der Überwachung der an- geordneten Ersatzmassnahmen beauftragt. 2. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO)." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 29. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit folgenden Anträ- gen: " Vorfragen 1. Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Beschwerdeverfahren 2. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 der Verfügung vom 28.06.2022 des ZMG Brugg (HA.2022.304) aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erklärte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (unter verschiedenen Anmerkungen), auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten. -6- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 3. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zur Stellungnahme des Beschwerdeführers Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022, mit welcher die gegen ihn laufenden Ersatzmassnahmen verlängert und ergänzt wurden, mit Be- schwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbe- sondere (soweit erforderlich) ein dringender Tatverdacht und ein besonde- rer Haftgrund vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blos- sen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Mass- stab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatzmassnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte in ihrem Antrag auf Anord- nung von Ersatzmassnahmen vom 20. Juni 2022 unter Verweis insbeson- dere auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 31. März 2022 im Wesentlichen geltend, der bestehenden Flucht- gefahr könne mit einer Ausweis- und Schriftensperre begegnet werden. Zwischenzeitlich liege das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 30. Mai 2022 vor. Der Gutachter erachte das Risiko für -7- erneute Drohungen und Beschimpfungen bei einer Haftentlassung des Be- schwerdeführers ohne begleitende Massnahmen als hoch und das Risiko zur Begehung einer (schweren) Gewalttat gegenüber seiner Familie oder dieser nahestehenden Personen als gegenüber der durchschnittlichen Nor- malbevölkerung deutlich erhöht. Ein Kontakt- und Rayonverbot, ein Waf- fenbesitz- und Trageverbot und eine Weisung zu ambulanter psychiatri- scher Behandlung seien geeignet und notwendig, um "die aktuelle Risiko- konstellation" (im Gutachten [S. 42] war in diesem Zusammenhang auch von "Gefährlichkeit" die Rede) nachhaltig zu senken. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die An- ordnung der Ersatzmassnahmen in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen damit, dass sich am dringenden Tatverdacht sowie an der Flucht- und Ausführungsgefahr insbesondere seit dem Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) nichts geändert habe und diese nach wie vor zu bejahen seien. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2022 seien die bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angeordneten Ersatzmassnahmen geeignet und auch er- forderlich, um der Flucht- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Um der Ausführungsgefahr zu begegnen, werde, mit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung als geeignet und angezeigt erachtet. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den Haftvoraussetzungen erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei. Auch sei die Verfügung vor Eingang seiner fristgerecht erstatteten Stellungnahme erlassen worden. Die Strafanträge von B., C. und D. sowie E. seien zurückgezogen worden, weshalb das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Es bestehe keine Ausführungsgefahr und die Begründung einer solchen sei dem Anfechtungsobjekt auch nicht zu entnehmen. Es sei seit Mitte Januar bis zur Inhaftierung zu mindestens drei Treffen ohne Zwi- schenfall zwischen ihm und B. gekommen. Bei Drohungen und Beschimp- fungen handle es sich ausserdem nicht um schwere Straftaten, welche die Annahme von Ausführungsgefahr rechtfertigen könnten. Eine konkrete Ge- fahr für ein schweres Gewaltverbrechen liege nicht vor und werde auch vom Gutachter verneint. Fluchtgefahr liege keine vor. Auf seine […] Natio- nalität, welche von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohnehin ver- neint werde, könne nicht abgestellt werden. Er sei zudem schwer krank und auf engmaschige gesundheitliche Abklärungen sowie medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz gelebt und sich nur ferienhalber in Q. aufgehalten. Die Ersatzmassnahmen seien -8- ungeeignet und nicht erforderlich. Er sei ausserdem von seinem Sohn aus der Untersuchungshaft abgeholt worden. Das Rayonverbot sei bereits zi- vilrechtlich im Ehescheidungsverfahren abgehandelt worden. Eine Schrif- tensperre sei ebenfalls nicht geeignet. Er wolle bloss Ferien in Q. verbrin- gen. Sodann besitze er keine Waffe, weshalb das Waffentragverbot auch ungeeignet sei. Schliesslich sei er nicht psychisch krank. Eine Therapie sei nur angezeigt, wo auch eine Krankheit bestehe. Die Ersatzmassnahmen seien zudem nicht verhältnismässig. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau habe nur wenige Tage nach der Haftentlassung und Anordnung dreier Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zusätzlich auch die vierte Ersatzmassnahme der ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung angeordnet, wobei bereits die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Notwendigkeit die- ser Massnahme bejaht und bloss aus zeitlichen Gründen nicht angeordnet habe. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden dringenden Tatverdacht aufgrund des Rückzugs der Strafanträge sei festzuhalten, dass vorliegend Offizialdelikte zum Nachteil von B. verfolgt würden und von F. ein gültiger Strafantrag vorliege. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gehe sodann hervor, dass das Risiko für erneute Drohungen insbesondere gegenüber Familienmitgliedern und deren Umfeld als hoch erachtet werde. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Drohungen in die Tat umsetzen könnte, sei unmittelbar abhängig davon, ob begleitende Ersatzmassnahmen umgesetzt würden oder nicht. Die Bei- behaltung aller angeordneten Ersatzmassnahmen sei elementar. 3.5. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, das angebliche Opfer habe sich nie ernsthaft bedroht gefühlt, da es sich seit den angeblichen Drohungen dreimal unbegleitet und ohne Vor- sichtsmassnahmen mit ihm getroffen habe. Es sei logisch unmöglich, Aus- führungsgefahr zu bejahen und gleichzeitig Ersatzmassnahmen anzuord- nen; wäre dies möglich, hätten Ersatzmassnahmen von vornherein ange- ordnet werden können. Es gehe sodann nicht an, Ausführungsgefahr einzig mit einem Gutachten zu begründen, zu welchem er sich bis anhin noch gar nicht habe äussern können. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mache keine weiteren Beweisabnahmen geltend. Er werde dem- nach für das Verfahren nicht mehr benötigt. Auch aufgrund eines in Haft erlittenen Herzinfarkts und seines Alters seien ihm die Ersatzmassnahmen nicht zumutbar. Er sei […] Jahre alt und gebürtig von R.. Dass er nicht nach R. ausreisen dürfe, treffe ihn schwer, da er den Sommer auf dem Meer verbringen wolle. Damit wäre auch sichergestellt, dass er seiner Familie -9- nicht zu nahe komme. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, welche Sanktio- nen ihm überhaupt noch drohen könnten. Er befinde sich schon längst in Überhaft. 3.6. Mit ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen fest, dass ein dringender Tatverdacht bestehe, dieser beim besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr jedoch – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers – nicht vorliegen müsse. Das Risiko ei- ner schweren Gewalttat müsse gemäss forensisch-psychiatrischem Gut- achten als deutlich erhöht bezeichnet werden. Die angeordneten Ersatz- massnahmen seien demnach als milderes Mittel weiterhin als verhältnis- mässig zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem mehrfach nicht an das Kontaktverbot gehalten. Dies zeige, dass eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig sei. 4. 4.1. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von daher muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dem- gegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Ge- richt es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Ent- scheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (BGE 148 III 30 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 81 StPO). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem die ange- fochtene Verfügung ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (Postaufgabe 28. Juni 2022) erfolgt sei, ist ihm entgegenzu- halten, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2022 eine dreitägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt hatte (act. 179). Mit Empfang der Verfügung am 22. Juni 2022 (act. 181) endete die Frist für die Postaufgabe am 27. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Stellung- nahme des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2022 und damit verspä- tet der Schweizerischen Post übergeben. Der Erlass der angefochtenen - 10 - Verfügung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Berücksichtigung der Stellungnahme ist demnach nicht zu beanstan- den. 4.3. Was die Verweise in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die vergangenen Entscheide betrifft, ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig bei sich wiederholenden Streitpunkten, wie na- mentlich bei repetitiven Haftentscheiden in gleicher Sache. Allerdings müs- sen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde wei- terhin als massgeblich erachtet und müssen neue Argumente der Verfah- rensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3). Vorliegend ist die Haftentlassung bzw. die Anordnung der Ersatzmassnah- men durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2022.182) mit Datum vom 23. Juni 2022 und damit nur fünf Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt. Die Verhältnisse haben sich seit Erlass dieses Entscheides der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht verändert. Insbesondere lag das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits vor und es erfolgte ebenso eine Auseinandersetzung mit der Straf- verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (E. 3.2). Die Verweise auf die vergangenen Entscheide in der angefochtenen Verfügung sind demnach nicht zu beanstanden, zumal sich das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mangels rechtzeitiger Stellungnahme des Be- schwerdeführers auch nicht mit neuen Argumenten auseinandersetzen musste. 5. 5.1. 5.1.1. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ist vollumfänglich auf die Erwägungen in den vergan- genen Entscheiden, insbesondere im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022, zu verweisen (SBK.2022.182 E. 4.2). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist demnach nicht vorausgesetzt (vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 221 StPO; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 41 zu Art. 221 StPO). Es gilt hierzu festzuhalten, dass auch der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde anerkennt, dass der besondere Haftgrund der - 11 - Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO keinen dringenden Tat- verdacht eines bereits begangenen Delikts voraussetzt (Ziff. 2.2.3). Weitere Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Ausführungsgefahr er- übrigen sich vor diesem Hintergrund. 5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Ausführungsgefahr mit Hinweis auf die bisherigen Erwägungen in den Haftverfügungen vom 31. März 2022 (HA.2022.154), 6. Mai 2022 (HA.2022.223) und 31. Mai 2022 (HA.2022.261) sowie in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 21. April 2022 (SBK.2022.118) und vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungsgefahr lasse sich nicht mit einem Gutachten begründen, ist ihm zu widersprechen. Wie beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann sich die Beurteilung der Ge- fährlichkeit auch auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten stützen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N 44a zu Art. 221 StPO). Bereits vor Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hatten das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts Ausführungsgefahr bejaht. Das Gutachten erachtet das Risiko für erneute Drohungen insbesondere gegenüber Familienmitgliedern als hoch und das Risiko, dass der Be- schwerdeführer den Inhalt seiner Drohungen gegenüber dem bezeichneten Personenkreis in die Tat umsetzen könnte, als gegenüber der durchschnitt- lichen Normalbevölkerung deutlich erhöht (S. 50). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übri- gen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdi- gung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_56/2018 vom 2. August 2018 [= BGE 144 IV 302] E. 2.1). Im Haftverfahren ist sodann keine umfassende Würdigung des Gutachtens vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. Novem- ber 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten erkennbar und solche werden auch nicht vorgebracht. Soweit der Be- - 12 - schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Ausführungs- gefahr eine Verletzung von Art. 5 EMRK rügt (Beschwerde Rz 153 ff.), geht seine Kritik bereits deshalb fehl, weil diese Konventionsbestimmung nur den eigentlichen (vorliegend gerade nicht angeordneten) Freiheitsentzug betrifft (vgl. hierzu etwa BJÖRN ELBERLING, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Rz 6 zu Art. 5 EMRK, wonach es bei dieser Bestimmung immer um "Freiheitsentziehung" gehe, definiert als Begrenzung eines Individuums ge- gen seinen Willen und unter Anwendung staatlichen Zwangs auf einen eng begrenzten Raum für eine gewisse Dauer, und nicht [Rz 11 zu Art. 5 EMRK] um bloss partielle Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit, wie sie sich etwa aus einer Meldepflicht oder Verpflichtung zu einer ambulanten Be- handlung ergeben können). Die Ausführungsgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. 5.2. 5.2.1. Für die Annahme einer Fluchtgefahr ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts allerdings vorausgesetzt. Hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts kann auch hier auf die vergangenen Entscheide verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, was den dringenden Tatverdacht umzustossen vermöchte. Insbesondere wurden im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) dieselben Vorbringen des Be- schwerdeführers bereits abgehandelt und der dringende Tatverdacht wei- terhin bejaht (E. 3.2). Weiterhin unbegründet ist auch der vom Beschwer- deführer erneut erhobene Einwand betreffend Rückzug der Strafanträge, zumal – wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – jedenfalls nicht alle Strafanträge zurückgezogen wurden, es zumindest teilweise (gerade was die schwerwiegenderen Vorwürfe anbelangt) auch um Offizialdelikte geht und konkret keine Verfahrenssistierung nach Art. 55a Abs. 4 StGB im Raum steht. Die Verhältnisse haben sich nicht verändert, weshalb der drin- gende Tatverdacht weiterhin zu bejahen ist. 5.2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderem Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtge- fahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haft- grund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betref- fenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 - 13 - IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). 5.2.3. Betreffend das Vorliegen von Fluchtgefahr kann auf die (vielleicht mit Aus- nahme der Nationalität) nach wie vor aktuellen Erwägungen in der Haftver- fügung vom 31. März 2022 (HA.2022.154) verwiesen werden (E. 4.3.4), auf welche auch in späteren Entscheiden Bezug genommen wurde. Der Be- schwerdeführer bringt nunmehr zwar insbesondere vor, dass er aufgrund eines kürzlichen Herzinfarkts auf engmaschige gesundheitliche Abklärun- gen und aufgrund schwerer Krankheit auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen sei. Diese Vorbringen vermögen die Fluchtgefahr aber bereits deshalb nicht zu relativieren, da der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, den ganzen Sommer über nach Q. in die Ferien zu wollen (Stellungnahme vom 26. Juli 2022, S. 4 Rz. 157 f.). Den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen des Beschwerdeführers und seiner Behandlungsbedürftigkeit kann demnach nicht die behauptete fluchthemmende Wirkung zukommen. Im Übrigen ist auf die (nicht näher substantiierten) Behauptungen des Be- schwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Unwahrscheinlichkeit ei- ner Verurteilung, nicht weiter einzugehen. Inwiefern sich an der Fluchtge- fahr etwas verändert haben sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich; diese ist nach wie vor zu bejahen. 5.3. Das Bejahen der Haftgründe durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 6. 6.1. 6.1.1. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde der Be- schwerdeführer mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182) unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Waffenverbot, Ausweis- und Schriftensperre) aus der Untersuchungshaft entlassen. Diese Ersatzmass- nahmen wurden in der angefochtenen Verfügung verlängert und durch die Verpflichtung zur Aufnahme einer engmaschigen, deliktorientierten, ambu- lanten forensisch-psychiatrischen Behandlung bei einem Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie ergänzt. Die Ergänzung erfolgte gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten sowie die Erwägungen im Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182), welche allerdings aufgrund der beschränk- ten Wirkungsdauer des entsprechenden Entscheids (23. Juni 2022 - 28. Juni 2022) von einer Anordnung absah. - 14 - 6.1.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der fraglichen diagnostischen Situation des Beschwerde- führers, der aktuell stark belasteten psychosozialen Situation und zum Zwecke eines Monitorings allfälliger zukünftiger risikorelevanter Entwick- lungen eine Weisung zu einer (ambulant geführten) psychiatrisch-psycho- logischen Behandlung dringend ratsam sei. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine Anbindung an die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) abgelehnt habe und diese nur "im äussersten Notfall" in Aussicht gestellt habe, werde aus gutachterlicher Sicht und aus pragmati- schen Erwägungen heraus eine Anbindung an den dortigen (ambulanten) sozialpsychiatrischen Dienst bzw. alternativ eine Anbindung an die dortige Tagesklinik für eine zweckmässige Lösung erachtet. Die PDAG besässen bereits Kenntnis vom Beschwerdeführer und könnten die anstehende, neue, aussereheliche/familiäre Konstellation begleitend unterstützen. Sollte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit einer Anbindung an die PDAG einverstanden erklären, sei aus gutachterlicher Sicht dennoch eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung (unter den Rah- menbedingungen einer Weisung) bis zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Gesamtsituation dringend erforderlich (S. 51 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er nicht psychisch krank sei, weshalb er keine Therapie benötige. Es liegt zwar noch keine exakte psychiatrische Diagnose betreffend den Beschwerdeführer vor. Allerdings wurde im Rahmen des forensisch-psy- chiatrischen Gutachtens (Gefährlichkeitsgutachten) eine aktuelle psycho- soziale Belastungssituation festgestellt, welche geeignet sei, ein psychi- sches System zu destabilisieren und eine depressive Entwicklung auf Sei- ten des Beschwerdeführers anzustossen und zu begründen. Ebenso seien klinisch depressive Verstimmungen mit gleichzeitiger psychotischer Wahr- nehmung/Verarbeitung bekannt (S. 34 ff.). Neben der psychosozial belas- tenden Situation sei sodann das fehlende Problembewusstsein des Be- schwerdeführers ein ungünstiger Faktor, welcher sich auf dessen Risi- koprofil auswirke (vgl. S. 38). Das nicht näher substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um die gutachterlich festgestellte Situation und insbesondere die dringend angeratene Massnahme einer ambulant geführten psychiatrisch- psychologischen Behandlung zur Verminderung der Ausführungsgefahr in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er, würde er eine Tat um- setzen wollen, nicht wegen eines Psychiaters auf die Umsetzung verzich- ten würde. Wäre dem so, müsste man nämlich nicht die vom Beschwerde- führer noch im Beschwerdeverfahren SBK.2022.118 (wenn auch nur even- tualiter) selbst als Ersatzmassnahme beantragte ambulante psychiatrische - 15 - Behandlung ersatzlos aufheben, sondern an ihrer Stelle wieder (wegen ei- ner mit Ersatzmassnahmen nicht zu begegnenden Ausführungsgefahr) Un- tersuchungshaft anordnen. Gerade auch aus diesen Überlegungen heraus ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zuwiderhandlung anstelle dieser Ersatzmassnahme wieder Untersu- chungshaft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). Derzeit ist die psychiatrisch-psychologische Behandlung aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, da sie geeignet und erfor- derlich erscheint, der Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu be- gegnen, und dafür kein milderes Mittel vorliegt. 6.1.3. Betreffend das Kontakt- und Rayonverbot sowie das Waffenverbot ist auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182 E. 5) zu verweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa dass nach den mutmasslichen Delikten bereits einzelne Treffen ohne Zwischen- fälle mit Familienmitgliedern stattgefunden hätten, reichen nicht aus, um die Eignung oder das Erfordernis dieser Massnahmen in Frage zu stellen. Das Risiko der Begehung eines Delikts bzw. einer (schweren) Gewalttat gegenüber der Familie oder ihr nahestehenden Personen ist ohne die ge- eigneten Massnahmen nach wie vor gegeben. Auch hier ist der Beschwer- deführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zuwider- handlung anstelle dieser Ersatzmassnahmen wieder Untersuchungshaft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). 6.1.4. Der Beschwerdeführer vermag damit die Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Massnahmen mit Blick auf die festgestellte Ausführungsgefahr nicht substantiiert zu bestreiten. Die angeordneten Massnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit folglich nicht zu beanstanden (zur vom Beschwerdeführer besonders thematisierten Gefahr von Überhaft vgl. nachfolgende E. 6.3). 6.2. Zur Verringerung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ist eine Aus- weis- und Schriftensperre angezeigt. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, dass er sich in Q. aufhalten möchte und bei einer Ausreise nach Q. aufgrund seiner (allfälligen) […] Nationalität nicht mehr ausgeliefert werden könne, zeigt die Erforderlichkeit der Massnahme. Auch die Ausweis- und Schriftensperre ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden (zur vom Beschwerdeführer besonders thematisierten Ge- fahr von Überhaft vgl. sogleich E. 6.3). - 16 - 6.3. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2022 festgenommen und mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 unter Anordnung von (bis zum 28. Juni befristeten) Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 28. Juni 2022 die hier strittigen (bis zum 28. September 2022 befristeten) Ersatzmassnahmen an, durch welche der Beschwerdeführer das Verbot der Überhaft verletzt sieht (Beschwerde Rz 414 ff.). Was das Kontakt- und Rayonverbot sowie das Waffenverbot anbelangt, ist angesichts der Umstände dieses Strafverfahrens nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine wesentliche Beschränkung seiner per- sönlichen Freiheit erfährt. Einschneidender sind einzig die gegen die fest- gestellte Ausführungsgefahr gerichtete Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung und die gegen die festgestellte Fluchtgefahr gerichtete Aus- weis- und Schriftensperre. Wenn man dem Beschwerdeführer, was aber keineswegs geboten erscheint, die Dauer dieser Ersatzmassnahmen voll- umfänglich an die von ihm im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigende Strafe anrechnete, wäre ihm per 28. September 2022 ein Strafäquivalent von sechs Monaten anzurechnen. Dem steht gegenüber, dass der Be- schwerdeführer im Fall seiner Verurteilung nur schon wegen mehrfacher Drohung und Nötigung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und allenfalls auch einer ambulanten Massnahme zu rechnen hat. Vor diesem Hinter- grund ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers mit Beschwerde (der fälschlicherweise geltend macht, dass alle Straf- anträge zurückgezogen worden seien, weshalb keine Sanktion erfolgen könne und er sich "schon seit längster Zeit" in Überhaft befinde [Rz 429 ff.], sich darüber hinaus aber nur abstrakt zur Gefahr von Überhaft äussert [Ziff. 3.4.1.4]) nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau in E. 6.2 seiner Verfügung vom 28. Juni 2022, wonach die für drei Monate beantragten Ersatzmassnahmen auch in Beachtung der Schwere der Vorwürfe und der dem Beschwerdeführer dro- henden Strafe ohne Weiteres verhältnismässig seien, unter dem Aspekt der Überhaft zu beanstanden wären. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 17 - 8.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt zu gewähren. Sinngemäss stellt er damit ein Gesuch um Ge- währung der amtlichen Verteidigung, die ihm immer noch nicht gewährt worden sei (Rz 467 ff.). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Ap- ril 2022 wurde (mit Wirkung ab 29. März 2022) Julian Burkhalter, Rechts- anwalt, als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vor- liegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten (vgl. so bereits Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 E. 7.3). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8.3. Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrens- kosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung hinausgeht, ist er damit abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 18 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann