6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. Juli 2022 die Sicherheitshaft bis am 29. September 2022 angeordnet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.