5. Schliesslich erscheint die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft und der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 29. September 2022 angeordneten Sicherheitshaft mit Rücksicht auf die beantragte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verhältnismässig (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorgesehene Berufsausbildung nicht beginnen kann, lässt die Anordnung der Sicherheitshaft ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer wird auch im Strafvollzug die Möglichkeit haben, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren (Art. 82 StGB).