Deshalb erscheinen weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Electronic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO als zweckmässig und ausreichend, um die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen. Es sind auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Insbesondere einer Suchttherapie könnte diese Wirkung nicht innert der erforderlichen kurzen Frist zukommen. Eine ambulante Suchttherapie wäre im Übrigen auch strafvollzugsbegleitend möglich (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB).