Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane besteht. Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Gerade der angeklagte Vorfall vom 30. Januar 2022 zeigt deutlich, dass weder ein Hausarrest von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr noch eine elektronische Fussfessel den Beschwerdeführer daran hindern konnten, abermals einschlägig zu delinquieren. Eine deliktspräventive Wirkung kann deshalb auch künftig von solchen Ersatzmassnahmen nicht erwartet werden. Deshalb erscheinen weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art.