4.2. Der Beschwerdeführer wurde trotz des im Zusammenhang mit der Haftentlassung im März 2021 angeordneten Hausarrests am 30. Januar 2022 erneut einschlägig straffällig. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ihn ein Hausarrest für die Zeit vom 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr an der Begehung von Straftaten ausserhalb dieses Zeitraums hindern würde, zumal er die vorliegend angeklagten Straftaten nicht von langer Hand geplant hatte, sondern diese jeweils "aus dem Moment heraus" beging. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden, da mangels - 14 -