Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwachung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (MAT- THIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO).