Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens. Der vom Beschwerdeführer im Haftentlassungsgesuch vom 11. März 2022 (Akten HA.2022.123, Haftentlassungsgesuch S. 4) wie auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Sinneswandel dürfte vornehmlich auf die mit der Untersuchungshaft verbundenen Unannehmlichkeiten zurückzuführen sein, leidet er doch nach eigenen Angaben unter dem Haftregime (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort S. 4). Der Vorfall vom 30. Januar 2022 belegt, dass der Beschwerdeführer auch nach längerem Wohlverhalten je nach Situation unvermittelt erneut gewalttätig werden kann.