Die soeben erwähnten Straftatbestände und sein Tatvorgehen (Faustschläge in das Gesicht und Fusstritte gegen den Kopf der Opfer, Schlagen der Opfer mit einem Gürtel) deuten auf eine erhebliche Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin. Weder vorläufige Festnahmen und knapp zwei Monate Untersuchungshaft sowie die nach der Haftentlassung vom März 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen in Form von Hausarrest und Electronic Monitoring (Akten HA.2022.48, Haftantrag S. 6) noch das laufende Strafverfahren, das Absolvieren einer Berufslehre und die Suchttherapie (Akten HA.2022.48, Stellungnahme zum Haftantrag S. 8) hielten den Beschwerdeführer davon ab,