Aufgrund der Schwere der drohenden Taten und der Gefährdung der Sicherheit anderer genügt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose. Die soeben erwähnten Straftatbestände und sein Tatvorgehen (Faustschläge in das Gesicht und Fusstritte gegen den Kopf der Opfer, Schlagen der Opfer mit einem Gürtel) deuten auf eine erhebliche Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin.