10 Abs. 2 StGB), für das als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorgesehen ist (Art. 140 Ziff. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der angeklagten Straftaten (insbesondere mehrfacher Raufhandel, Angriff, versuchte einfache Körperverletzung und versuchter qualifizierter Raub), die jeweils spontan aus der konkreten Situation heraus erfolgten, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vor weiteren gravierenden Straftaten gegen Leib und Leben Dritter nicht zurückschrecken wird und dabei auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.