gefunden hat. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten Straftaten ist im Verlaufe der Zeit eine deutliche Steigerung in der Schwere eingetreten: Während es am 9. Oktober und 1. Dezember 2020 noch beim Vergehen des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) geblieben war, folgten am 17. Dezember 2020 das mit fünf Jahren Freiheitsstrafe als Höchststrafe bedrohte Verbrechen des Angriffs (Art. 134 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und am 5. Februar 2021 das Verbrechen des versuchten qualifizierten Raubs (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB), für das als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorgesehen ist (Art.