22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Gemäss Zusatzanklage vom 27. Juni 2022 soll er sich am 30. Januar 2022 an einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und dadurch abermals den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Der Beschwerdeführer soll bei den angeklagten Vorfällen nicht nur gezielte Faustschläge in das Gesicht und Fusstritte gegen den Kopf der Opfer ausgeführt, sondern sie zudem teilweise mit einem Gürtel traktiert haben. Bei den Auseinandersetzungen hätten die Opfer schmerzhafte Prellungen und Hämatome und z.T. auch Schädel-Hirn-Traumata, Platzwunden und Rissquetschwunden erlitten.