3.3.3.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vom 17. Februar 2022 vorgeworfen, am 9. Oktober 2020, am 1. und 17. Dezember 2020, am 20. Januar 2021 sowie am 3. und 5. Februar 2021 an tätlichen Auseinandersetzungen teilgenommen und sich dadurch insbesondere des mehrfachen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des versuchten qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben.