3.3.3. 3.3.3.1. Das Vorstrafenerfordernis und die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Delikte gegen die körperliche Integrität sind mit Blick auf die in E. 3.3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen. Sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Beschwerde S. 6).