2022 Zusatzanklage wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB erhoben hat, ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weder vor dem Zwangsmassnahmengericht noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten.