2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Eingabe vom 15. Juli 2022, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich mit dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid nur ungenügend auseinandergesetzt. Wenn sich der Beschwerdeführer in den sechs Monaten seit seiner Haftentlassung bis zum Vorfall vom Januar 2022 wohlverhalten habe, liege keine Aggravationstendenz vor. Von einer rascheren Kadenz der Vorfälle könne aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden. Zudem habe er die Zeit im Gefängnis zur Selbstreflexion genutzt. Er sei gewillt und in der Lage, sich zu bewähren. Daher akzeptiere er auch sehr einschneidende Ersatzmassnahmen.